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Satzung

Satzung des

 

Turn- und Sportverein 2000 Rothenburg ob der Tauber e.V. (TSV 2000)

 

 

I. Der Verein

 

§ 1 Name, Gründung, Sitz, Farben, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

 

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 2000 Rothenburg ob der Tauber e.V.“ (TSV 2000).

  2. Er wurde am 1. Dezember 2000 gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Rothenburg ob der Tauber.

  4. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  6. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rothenburg ob der Tauber.

  7. Der Verein betreibt eine eigene Website.

  8. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

  9. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband und zu dem bayerischen Sportfachverband vermittelt, deren Sportart die Einzelpersonen im Verein ausüben.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

  2. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem zuständigen Finanzamt an.

  3. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    •    Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

    •    Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und Vereinsheim,

    •    Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen

        Veranstaltungen,

    •    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Das Vermögen des Vereins darf nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bei Auflösung gilt § 26 dieser Satzung.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Vorstand kann Tätigkeiten gegen eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung beauftragen (§ 10).

  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 3 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus:

    •    aktiven Mitgliedern,

    •    passiven Mitgliedern,

    •    Ehrenmitgliedern.

 

Aktive Mitglieder nehmen am Sportbetrieb teil, passive nicht. Beide Gruppen haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Ein Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  4. Wird die Aufnahme abgelehnt, kann der Antragsteller den Vereinsrat anrufen.

  5. Besonders verdiente Personen können vom Vereinsrat zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Mitglieder dürfen an Vereinsveranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks teilnehmen.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 

 

§ 6 Beiträge

 

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

  2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden vom Vereinsrat im Rahmen der Beitragsordnung beschlossen.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt muss in Textform (z.B. per eMail) an die Geschäftsstelle erklärt werden und ist nur zum 31.12. des laufenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich.

  3. Ein Ausschluss ist möglich bei:

    •    schuldhaft grobem oder wiederholtem Verstoß gegen Satzung oder Vereinszweck,

    •    Beitragsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung über ein Jahr.

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

  2. Der Ehrenrat kann auf Antrag innerhalb von vier Wochen per eMail angerufen werden; der Antrag hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Ehrenrats ist endgültig.

  3. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

  4. Wiederaufnahme nach Ausschluss ist frühestens nach einem Jahr möglich.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

  6. Eine Erstattung von Beiträgen, die für das laufende Geschäftsjahr im Voraus erbracht wurden, ist ausgeschlossen.

 

 

III. Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • der Vereinsrat

  • die Mitgliederversammlung

  • der Wirtschaftsrat

  • der Ehrenrat

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand besteht mindestens aus:

    •    dem Vorsitzenden,

    •    drei Stellvertreter,

    •    dem Hauptjugendleiter,

    •    dem Schriftführer.

Eine Erweiterung ist durch den Vereinsrat möglich.

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich vertreten (§ 26 BGB).

  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstands.

  3. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, bestimmt der Vereinsrat eine Ersatzperson für den Rest der Amtszeit.

 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte: er…

    •    führt die Vereinsgeschäfte,

    •    setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrats um,

    •    beruft Sitzungen ein.

    •    bereitet die Sitzungen des Vereinsrats vor,

     •    bereitet die Mitgliederversammlungen vor,

    •    stellt den Haushaltsplan auf,

    •    genehmigt Ausgaben bis zu 5.000 € im Einzelfall,

    •    nimmt Mitglieder auf,

    •    erlässt Ordnungen,

    •    stellt Mitarbeitende (gemäß Haushaltsplan) ein,

    •    Verpflichtet und überwacht Trainer/Übungsleiter.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  3. Außerhalb von Versammlungen können Vorstandsbeschlüsse gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden und bis zu einem bei Aufforderung zur Stimmabgabe gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat.

 

§ 10 Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten

 

  1. Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  2. Eine Vergütung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ist möglich.

  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

  4. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  5. Zahlungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und weitere Entschädigungen sind erlaubt, sofern sie gemeinnützig und haushaltskonform sind.

  6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

  8. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

  9. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

 

§ 11 Vereinsrat

 

Der Vereinsrat besteht aus:

    •    dem Vorstand,

    •    den Abteilungsleitern,

    •    den Fachgruppenleitern,

    •    den Ehrenvorsitzenden.

 

  1. Die Abteilungs- und Fachgruppenleiter können sich im Vereinsrat durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.

  2. Der Vereinsrat kann Beisitzer für besondere Aufgaben für eine begrenzte Zeit bestimmen.

 

 

§ 12 Aufgaben des Vereinsrats

 

Der Vereinsrat

    •    organisiert Vereinsveranstaltungen,

    •    genehmigt Haushaltspläne von Verein, Geschäftsstelle und Abteilungen,

    •    genehmigt den finanziellen Bedarf der Fachgruppen,

    •    beschließt Ausgaben über 5.000 € im Einzelfall,

    •    erlässt Ordnungen,

    •    beschließt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

    •    entscheidet über Ausschlüsse, neue Abteilungen und Fachgruppen,

    •    Ernennt Ehrenmitglieder/-vorsitzende.

    •    Beruft/abberuft Personen für den Wirtschaftsrat und löst diesen auf.

 

 

  1. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  3. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vereinsrats mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufheben.

  4. Der Vereinsrat kann Vorstandsbeschlüsse mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufheben.

  5. Über jede Sitzung des Vereinsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 13 Einberufung des Vereinsrats

 

  1. Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.

  2. Der Vorsitzende hat den Vereinsrat auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des Vereinsrats einzuberufen.

  3. Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. per E-Mail) mit zwei Wochen Frist.

  4. Anträge müssen eine Woche vorher eingereicht werden.

 

 

§ 14 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.

  2. Außerordentliche Versammlungen können durch Vereinsrat oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.

 

 

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Sie beschließt in der Regel über:

    •    die Entlastung von Vorstand und Vereinsrat auf Antrag der Kassenprüfer

    •    die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,

    •    die Genehmigung von Erwerb oder Veräußerung von Grundbesitz,

    •    die Genehmigung größerer Baumaßnahmen,

    •    die Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten,

    •    Satzungsänderungen,

    •    die Auflösung des Vereins.

    •    die Verschmelzung des Vereins. (Gesetzlich geregelt unter §§ 99 ff. UmwG)

    •    alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

 

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem für Rothenburg ob der Tauber festgelegten Amtsblatt.

  2. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

  3. Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.

  4. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

  5. Erst in der Mitgliederversammlung eingereichte Dringlichkeitsanträge können nur zugelassen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

  6. Anträge, welche Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

 

§ 17 Ablauf und Beschlussfassung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

  2. Bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder ist durch die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.

  3. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  5. Die Aufhebung von Beschlüssen des Vereinsrats und Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  6. Wahlen sind geheim. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, kann bei entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung per Akklamation abgestimmt werden.

  7. Der Vorsitzende wird immer schriftlich und geheim gewählt.

  8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht und sind wählbar.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.

  3. Gäste und nicht stimmberechtigte Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

 

§ 19 Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer.

  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder einer Abteilungs- oder Fachgruppenleitung sein.

  3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse, einschließlich Bücher und Belege, und berichten der Mitgliederversammlung.

  4. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassiere und der übrigen Vorstandsmitglieder. (Siehe auch § 15)

 

 

§ 20 Wirtschaftsrat

 

Die Aufgabe des Wirtschaftsrates ist die Beratung des Vereins in Finanz- und Wirtschaftsfragen.

 

  1. Der Wirtschaftsrat besteht aus bis zu zehn Personen aus Wirtschaft und öffentlichem Leben.

  2. Die Personen für den Wirtschaftsrat werden durch den Vereinsrat berufen.

  3. Der Wirtschaftsrat verfügt über keine Entscheidungsbefugnis.

  4. Der Wirtschaftsrat tagt mindestens einmal jährlich.

  5. Über jede Sitzung des Wirtschaftsrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 21 Ehrenrat

 

  1. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden, den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern.

  2. Der Ehrenrat tritt nur bei Bedarf zusammen.

  3. Der Ehrenrat entscheidet über Ausschlussbeschwerden mit 2/3-Mehrheit der gültigen abgegebenen gültigen Stimmen.

  4. Die Entscheidungen des Ehrenrats sind vereinsintern endgültig und nicht anfechtbar.

 

 

IV. Abteilungen, Fachgruppen, Ordnungen

 

§ 22 Abteilungen

 

Sportgruppen mit Umsätzen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit können mit Genehmigung des Vereinsrats eine Abteilung bilden. Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus:

    •    dem Abteilungsleiter,

    •    zwei Stellvertretern,

    •    dem Kassierer,

    •    dem Schriftführer.

 

  1. Sie führen ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten eigenständig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  2. Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden.

  3. Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsleitung gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

 

§ 23 Fachgruppen

 

Sportgruppen ohne Umsätze aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit können mit Genehmigung des Vereinsrats Fachgruppen bilden. Die Fachgruppenleitung besteht mindestens aus:

    •    dem Fachgruppenleiter,

    •    einem Stellvertreter,

    •    dem Schriftführer.

  1. Fachgruppen führen ihre sportlichen Angelegenheiten eigenständig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  2. Die Fachgruppen melden ihren finanziellen Bedarf an den Vereinsrat.

  3. Fachgruppen dürfen kein eigenes Vermögen bilden.

  4. Für die Fachgruppenversammlung, die Wahlen der Fachgruppenleitung gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

 

§ 24 Ordnungen

 

  1. Vereinsrat, Vorstand und Abteilungen haben die Möglichkeit, innerhalb Ihrer jeweiligen Zuständigkeit Geschäftsordnungen zu erlassen.

  2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

 

V. Schlussbestimmungen

 

§ 25 Datenschutz, Bild- und Tonaufnahmen

 

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

  2. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Daten: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Vereinszugehörigkeit, ausgeübte Sportart(en), Funktion(en) im Verein sowie sport- oder vereinsbezogene Leistungsdaten.

  3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auf Berichtigung unrichtiger Daten, auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit.

  4. Sofern gesetzlich vorgeschrieben, bestellt der Verein einen Datenschutzbeauftragten.

  5. Weitere Einzelheiten regelt eine vom Vorstand beschlossene Datenschutzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

  6. Der Verein ist berechtigt, bei Vereinsveranstaltungen, Wettkämpfen und sonstigen Aktivitäten Bild- und Tonaufnahmen der teilnehmenden Personen anzufertigen und diese zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Hierzu zählt insbesondere die Berichterstattung über das Vereinsgeschehen in vereinseigenen Publikationen (z. B. Vereinszeitschrift, Website, Social-Media-Kanäle) sowie in Veröffentlichungen der Sportverbände, denen der Verein angehört.

  7. Die Anfertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen erfolgt unter Beachtung der DSGVO und der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG).

  8. Die Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung solcher Aufnahmen wird nicht allein durch die Mitgliedschaft begründet, sondern gesondert, z. B. im Aufnahmeantrag, eingeholt. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

  9. Sofern ein Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter der Veröffentlichung von Aufnahmen nicht zustimmt oder eine erteilte Einwilligung widerruft, wird der Verein dies im Rahmen seiner organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigen.

 

 

§ 26 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  1. Zur Beschlussfassung für eine Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

  2. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

  3. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die Stadt Rothenburg ob der Tauber.

 

§ 27 Verschmelzung

 

Die Verschmelzung des Vereins mit einer anderen Rechtsperson, insbesondere eines anderen gemeinnützigen Vereins, wird ausdrücklich als zulässig betrachtet und soll nicht als bloße Auflösung des Vereins betrachtet werden.

 

  1. Die Verschmelzung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen zu werden.

  2. Die Versammlung zu einer Verschmelzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur Versammlung hinzuweisen.

  3. Für die Verschmelzung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

  4. Im Falle der Verschmelzung des Vereins ist das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger zu übertragen.

 

 

§ 28 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.11.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Rothenburg ob der Tauber in Kraft.

 

 

Rothenburg ob der Tauber, 10.11.2025

Georg Schallner

Vorsitzender

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